Wappen des SVE Bad Fallingbostel in Weiß mit Transparentem Hintergrund
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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 02. September 1916 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Eintracht Bad Fallingbostel e.V.“ (kurz SVE).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter VR 083 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  6. Für den Verein ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Umsetzungsprozessen ist die jeweils spezifische Situation der Geschlechter ausdrücklich zu beachten. Nachfolgend wird bei der Bezeichnung von Funktionsträgern aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die männliche oder eine neutrale Form verwendet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) im Bereich des Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports und dem Gesundheitssport. Dieses erfolgt auch aus dem Aspekt von Integration und Inklusion mit und durch Sport.
  2. Daneben fördert der Verein die Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung.
  3. Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
    2. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von zur Zweckerreichung erforderlichen Geräten, Sportanlagen und Räumen;
    3. Aus- und Fortbildung von in der Vereinsarbeit engagierten Personen;
    4. Durchführung von sportbezogenen Aktivitäten zur Gewinnung und Bindung von Mitgliedern – insbesondere Kindern und Jugendlichen – z.B. im Rahmen von Sportwerbewochen oder sportlichen Ferienaktionen;
    5. Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen;
    6. die Durchführung von sportartübergreifenden Bewegungsangeboten (z.B. Sportfreizeiten oder Trainingslagern), Übernahme der Trägerschaft im Ganztagsschulbetrieb und der Betriebsführerschaft des Jugendzentrums der Stadt Bad Fallingbostel;
    7. Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  2. Der Verein kann auch Mitglied in Sportfachverbänden werden.
  3. Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
    1. Aktive Mitglieder: Das sind Mitglieder, die die sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
    2. Fördermitglieder: Das sind Mitglieder, die sich sportlich nicht betätigen, aber den Verein ideell, materiell oder finanziell unterstützen wollen.
    3. Ehrenvorsitzende: Ausgeschiedene 1. Vorsitzende können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
    4. Ehrenmitglieder: Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Mitglieder nach c) und d) haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

  2. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins und die Ordnungen der Abteilungen des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Wesen des Vereins widerspricht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang des Aufnahmeantrages in Textform. Eine Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge erteilt. Die entsprechende Erklärung erfolgt mit dem in den Aufnahmeantrag integrierten Formular. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 6 Beiträge, Entgelte, Umlagen, Zahlung

  1. Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden von der Hauptversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Umlagen sind auf das Dreifache des Jahresbeitrages begrenzt.
  2. Abteilungs- und Gruppenbeiträge werden von den Abteilungen oder Gruppen festgelegt und in Absprache mit dem Vorstand beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Beitragsordnung.
  3. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
  4. Über Zahlungstermine und Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand. Sie sind in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
  5. Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst eine Zahlungsaufforderung mit einem Zahlungsziel von einem Monat und enthält gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahngebühren werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Beratungen der Abteilungsversammlungen teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nichtsportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln. Dies gilt im Wettkampfsport auch für die Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Sportorganisationen.
  3. Sie sind ferner verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge, Gebühren und Entgelte zu entrichten. Wird der Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist ein entsprechender Säumniszuschlag zu zahlen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Fahrzeuge, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
  5. Das Mitglied ist verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc., innerhalb eines Monats dem Verein schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres. Zur Fristwahrung ist ein rechtzeitiger Zugang zum 31.03. oder 30.09. des Jahres erforderlich.
  3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn:
    1. ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
    2. eine Nichtzahlung von Beträgen und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung,
    3. eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
    4. oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

    Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Fall nimmt sich die Abteilungsleiterversammlung, ggf. auch unter Einbeziehung weiteren Sachverstandes, des Vorgangs an und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung.

  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 9 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Hauptversammlung;
    2. der Vorstand;
    3. die Abteilungsleiterversammlung.

§ 10 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    1. Die Hauptversammlung ist alle zwei Jahre - regelmäßig im ersten Kalenderhalbjahr - als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
    2. Der Vorstand kann jederzeit eine Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    3. Der Vorstand muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
  2. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. Delegierten der Abteilungen,
    2. Vorstandsmitgliedern,
    3. Abteilungsleitern,
    4. Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

    Jeder oben genannte Anwesende hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

  3. Die Delegierten der Abteilungen sind von den Abteilungen regelmäßig in Abteilungsversammlungen zu berufen. Die Delegierten dürfen in keiner weiteren Funktion an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Anzahl der zu berufenden Delegierten erfolgt nach folgendem Schlüssel:
    1. bis 50 Mitglieder ein Delegierter,
    2. bis 100 Mitglieder zwei Delegierte,
    3. bis 150 Mitglieder drei Delegierte,
    4. bis 500 Mitglieder vier Delegierte,
    5. über 500 Mitglieder fünf Delegierte.

    Maßgebend ist die Zahl der Abteilungsmitglieder zum 01.01. des laufenden Jahres.

  4. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der von ihr zu wählenden Vorstandsmitglieder,
    2. Wahl der Revisoren,
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    4. Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes,
    5. Entgegennahme des Revisionsberichtes,
    6. Entlastung des Vorstands,
    7. Genehmigung des Haushaltsplans,
    8. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen,
    9. Beschlussfassung über die Satzung (ausgenommen Fälle nach § 22 Nr. 2 der Satzung),
    10. Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
  5. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen in Textform auf elektronischem Wege per E-Mail oder schriftlich per Brief, sofern der zu Ladende keine E-Mail als Kontakt angegeben hat. Zusätzlich kann die Einladung auf der Homepage des Vereins (www.sve-badfallingbostel.de) oder anderen Medien veröffentlicht werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  6. Leitung der Hauptversammlung
    1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
    2. Ein Versammlungsleiter kann als Moderator gewählt werden.
  7. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
    1. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    2. Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
    3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    4. Die Auflösung erfordert eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    5. Die Fusion mit einem anderen Verein bedarf einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    6. Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen oder mittels Stimmkarten. Auf Antrag finden Stimmabgaben geheim statt.
  8. Protokoll/Niederschrift
    1. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
    2. Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Nichtmitglieder
    1. Die Hauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
    2. Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter einladen.

§ 11 Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung

  1. Dringlichkeitsanträge
    1. Jeder Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    2. Zu Beginn der Hauptversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    3. Sachverhalte nach § 11, Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  2. Initiativanträge
    1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Hauptversammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung.
    2. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    3. Sachverhalte nach § 11, Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  3. Besondere Anträge

    Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Tagesordnung bei der Einladung der Hauptversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.


§ 12 Vorstand

  1. Dem Vereinsvorstand gehören an:
    1. Der Vorsitzende, der Kassenwart und zwei stellvertretende Vorsitzende,
    2. mindestens zwei - jedoch höchstens vier - weitere Vorstandsmitglieder,
    3. der Jugendvertreter,
    4. der Leiter der Geschäftsstelle (beratend kooptiert).
  2. Die 4 Vorstandsmitglieder nach a) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Vorstandsmitglieder nach a), b) und c) können sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen. Dieses sollte nicht mehr als 3 Personen umfassen.
  4. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nach a) und b) erfolgt durch Wahl auf der Hauptversammlung. In den Vorstand gewählt werden können voll geschäftsfähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorher in Textform erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung für den Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Fachbeauftragte einsetzen.
  7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben, sowie weitere Ordnungen erlassen, die zu veröffentlichen sind.
  8. Die Vorstandsmitglieder nach a) und b) haben in der Vorstandssitzung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sitzungen werden mit einer Frist von sieben Tagen durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB einberufen.
  9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem weiteren – bei der Sitzung anwesenden – Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 13 Abteilungsleiterversammlung

  1. Die Abteilungsleiterversammlung (ALV) soll die abteilungsübergreifende Kommunikation fördern, sie setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes nach § 12,
    2. dem Vorsitzenden der Abteilungen oder dessen Vertreter nach § 15.
  2. Die Einberufung der ALV erfolgt regelmäßig - vorzugsweise kalenderhalbjährig - durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen in Textform auf elektronischem Wege. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  3. Eine ALV kann jederzeit vom Vorstand oder auf Verlangen eines Vorsitzenden einer Abteilung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  4. Zu den Aufgaben der ALV gehören insbesondere:
    1. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und Jahresabschluss unter Beachtung des zweijährigen Rahmenhaushaltsplanes der Hauptversammlung,
    2. Beratung und Beschlussfassung in dringlichen Vereinsangelegenheiten,
    3. Geschäftsberichte aus den Abteilungen, ggf. nach Vorgabe des Vorstandes,
    4. Planung, Durchführung und Koordinierung von Veranstaltungen des SVE,
  5. Leitung, Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung, Protokollierung und Öffentlichkeit der ALV erfolgen nach Vorgaben gemäß Hauptversammlung (§ 10), Anträge zur Tagesordnung der ALV dementsprechend nach § 11.

§ 14 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Ämter oder Aufträge im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 15 Abteilungen

  1. Der Verein gliedert sich intern in Abteilungen (Sparten), dazu kann der Vorstand Abteilungen gründen oder auflösen.
  2. Die Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung sowie die sportlichen und finanziellen Geschäfte regeln die Abteilungen unter Beachtung der Geschäftsordnung des SVE oder etwaiger eigener Abteilungsordnungen, die vom Vorstand zu genehmigen sind, eigenständig.
  3. Auf Antrag der Abteilung kann der Vorstand einen Abteilungsleiter auch zu einem besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB ernennen.
  4. Die Leitung vertritt die Abteilungen im Verein und den Verein im jeweiligen Fachverband.
  5. Der Abteilungsleiter und mindestens ein Stellvertreter werden auf Basis des in der Abteilung festgelegten Verfahrens für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Die Abteilungen benennen auf einem in der Abteilung festgelegten Verfahren die Delegierten für die Hauptversammlung. Die Berufungsdauer beträgt zwei Jahre. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Vereinsjugend

  1. Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an.
  2. Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus Möglichkeiten zu einer altersgerechten Freizeitgestaltung im Rahmen der Jugendpflege und Jugendhilfe und mittels Bildungsangeboten (z.B. der Sportorganisation) zu bieten.
  3. Die Vereinsjugend benennt den Jugendvertreter im Vorstand mit Sitz und Stimme. Der Jugendvertreter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Jugendausschuss einsetzen. Die Mitglieder des Ausschusses nennen sich Jugend-Teamer.
  4. Der Jugendvertreter muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sollte die Vereinsjugend keinen Jugendvertreter benennen, so darf der Vorstand kommissarisch diesen einsetzen.
  5. Stimmberechtigt zur Wahl des Jugendvertreters sind alle Vereinsmitglieder von Beginn des achten Lebensjahres bis einschließlich des 21. Lebensjahres.

§ 17 Revision

  1. Die Hauptversammlung wählt einen Revisionsausschuss aus mindestens drei Revisoren (Kassenprüfer), von denen mindestens zwei die Prüfung durchführen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Der Revisionsausschuss hat die Finanzen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege dann mindestens einmal innerhalb des Zeitraums der Hauptversammlungen sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  3. Der Revisionsausschuss erstattet der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 18 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins zwecks Zusammenschlusses mit einem anderen als gemeinnützig anerkannten Sportverein bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 21 Vermögensanfall

  1. Im Falle einer Fusion mit einem anderen steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Fallingbostel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 21.06.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.